Satzung
Satzung unseres Vereins
   

§ 1 - Name, Sitz und Zweck
1.          Der Verein führt den Namen Heimatverein Gonzerath e.V. Er ist in das Vereinsregister     
             eingetragen. Sitz des Vereins ist 54497 Morbach-Gonzerath
2.          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient zur Pflege        des traditionellen Brauchtums, unter anderem Erstellung einer Dorfchronik, Erhaltung und Schaffung örtlicher Einrichtungen, Stärkung der dörflichen Identität, Struktur und Gemeinsamkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
1.          Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Mindestalter wird nicht festgelegt.
 
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
1.          Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austritterklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

2.         Der Austritt ist jederzeit zulässig.

3.          Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beitragen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
d) wegen unehrenhafter Handlungen,
Der Bescheid über den Ausschluss ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich zuzustellen.
§ 4 - Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

1.          Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.         Bei Austritt aus dem Verein ist der Beitrag bis Jahresende zu leisten
3.          Der Jahresbeitrag wird am Anfang des Jahres per Einzugsermächtigung eingezogen.
§ 5 - Stimmrecht und Wählbarkeit
1.         Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr

2.         Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 6 - Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden,
a) Verweis
b) Die in § 3 Punkt 3 festgelegten Bestimmungen. Die Entscheidung uber die getroffene Maßregelung ist mündlich oder schriftlich bekannt zugeben.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 - Mitgliederversammlung
1.         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.          Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung - mit Tagesordnung -in der Morbacher Rundschau, mit einer Frist von 8 Tagen.

3.          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel stimmberechtigter Mitglieder dies beschließen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen.

4.          Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens folgende Tagesordnung mitzuteilen:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Antrage

5.          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig

6.          Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7.          Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn diese Anträge 3 Tage vor der Versammlung dem 1 .Vorsitzenden des Vereins überreicht worden sind.

8.          Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder diese beantragen.
§ 9 - Vorstand
1.          Der Vorstand besteht aus dem 1, und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart dem Stellvertretenden Kassenwart, dem Schriftführer dem stellvertretender Schriftführer, und mindestens 2 und maximal 4 Beisitzern.

2.          Der Verein wird vom Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt

3.         Der Vorstand leitet den Verein.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung ist 8 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.

4.         Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) die Organisation von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern,
e) die Festlegung der Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandmitgliedern
§10 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und jedem Vorstandsmitglied zur Verfügung gestellt werden muss.
§ 11 - Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden fur die Dauervon zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 - Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins wird jedes Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 - Auflösung des Vereins
1.          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen.

2.          Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittein der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.          Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 80 % der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4.          Bei der Auflosung des Vereins wird das Vereinsvermögen, nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt, an die Gemeinde Morbach, zur satzungsgemäßen Verwendung im Ortsbezirk Gonzerath, übertragen